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Die FAQ vom 10.08.2020 behalten ihre Gültigkeit, werden aber in folgendem Punkt ergänzt:

Maskenpflicht

Mit der neuen Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW, gültig ab 01.09.2020, wurde die Maskenpflicht im Unterricht aufgehoben.

 

Grundsätzlich bleibt die Maskenpflicht auf dem Schulgelände und in allen anderen Bereichen der Schule aber bestehen.

  • Dies betrifft u.a. den Schulhof, die Gänge, das Treppenhaus, die Mensa, etc…
  • Weiterhin gilt die Maskenpflicht beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums.
  • Die Maske darf erst abgenommen werden, wenn man seinen Sitzplatz erreicht hat.

Um dem Gesundheitsschutz dennoch Rechnung zu tragen, hat die Schulleitung für unsere Schule ein Maskengebot während des Unterrichts ausgesprochen. Dies gilt insbesondere, wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann.

Diese Regelung gilt zunächst bis zum 15.9.2020, bei steigenden Infektionszahlen könnte die umfassende Maskenpflicht wieder eingeführt werden.

 

Das Betreten, Verlassen und Bewegen in der Schule erfolgt nach dem Einbahnstraßenprinzip (auf einer Seite rein/rauf, auf der anderen Seite raus/runter).

Es gelten die üblichen A-H-A-Regeln: Abstand – Hygiene – Alltagsmaske!

Aufgrund der A-H-A-Regeln und der Maskenpflicht ist das Rauchen auf dem gesamten Schulgelände verboten (im Gebäude sowieso). Das Rauchverbot gilt auch für das Aral-Gebäude und -gelände.

Wir bitten Sie eindringlich, auch beim Thema „Essen und Trinken“ vorsichtig und rücksichtsvoll zu sein. Essen Sie nur auf dem Schulhof an der frischen Luft, nehmen Sie die Maske dazu nur ab, sofern Sie den Mindestabstand einhalten können und nur so lange, wie unbedingt nötig.

Seife und Einmalpapierhandtücher sind ausreichend vorhanden.

Bitte beachten Sie, dass Sie bei gravierenden Verstößen gegen die Hygienevorschriften suspendiert werden können.

Wir empfehlen die Nutzung der Corona-Warn-App!

Für die Schulleitung, Carsten Beeker